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  • Oliver Streiff

Behandlungsfehler und Patientenrechte - ein Rechtsanwalt im Interview (Rechtsberatung)

Aktualisiert: 30. Sept. 2023


Rechtsberatung bei Behandlungsfehlern durch spezialisierten Rechtsanwalt
Rechtsberatung bei Behandlungsfehlern durch spezialisierten Rechtsanwalt

Behandlungsfehler passieren leider und haben oft sehr empfindliche Folgen für die Betroffenen. Der Wunsch nach Klarheit und / oder Wiedergutmachung sind natürliche Reaktionen auf das erfahrene Leid. Folgender Blog informiert in Form eines Gespräch mit Herrn Streiff, Rechtsanwalt

für Patientenrechte, Interessierte und von

Behandlungsfehlern Betroffene über die Rechtslage sowie das Vorgehen bei haftpflichtrelevanten Personenschäden in medizinischen Zusammenhängen. Als Rechtsanwalt für Patientenrecht berät Herr Streiff Privatkunden schweizweit und ortsunabhängig. Dabei unterstützt er seine Klientschaft z.B. bei ärztlichen oder Spital ärztlichen Behandlungen, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Im Gespräch gibt er Einblicke in seine Tätigkeit. Und am Schluss finden Sie seine Kontaktangaben für den ersten Schritt, nämlich das Kennenlerngespräch mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage. Wir wünschen Ihnen viel Spass beim Lesen des Interviews, damit Sie in Ihrer Situation zu mehr Klarheit kommen.


1. Guten Tag, Herr Streiff. Mit welchen Anliegen kommen Mandanten im Patientenrecht zu Ihnen?

Überwiegend suchen mich Klienten auf, weil eine ärztliche oder spitalärztliche Behandlung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat und sogar (Nach-)Folgebehandlungen notwendig geworden sind. In manchen Fällen liegen schwerwiegende Behandlungsfehler vor, die oft weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen zur Folge haben. In beiden Fällen stellen sich komplexe medizinische und haftpflichtrechtliche Fragen.


Oft stehen auch versicherungsrechtliche Fragen im Vordergrund, namentlich ob die Krankenkasse oder die SUVA die Behandlung übernimmt bis hin zu einer Invalidenrente. Es können auch Streitigkeiten gegenüber der Krankentaggeldversicherung, der SUVA oder dem Arbeitgeber sein bezüglich der Lohnfortzahlungspflicht.


2. Wie handeln Sie als Anwalt im Patientenrecht, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raum steht?

In einem ersten Schritt kläre ich ab, ob der behandelnde Arzt oder die Institution gehörig über die (Behandlungs-)Risiken aufgeklärt hat und aus den medizinischen Akten ein Kunstfehler (Verletzung der gebotenen Sorgfalt) erkennbar ist. Dafür ist Akteneinsicht zu nehmen. Bei unklaren medizinischen Verhältnissen empfehle ich meinen Klienten, Rücksprache beim behandelnden (Haus-)Arzt oder einem anderen Arzt des Vertrauens zu nehmen. Bei komplexeren medizinischen Sachverhalten hohle ich in Absprache mit dem Klienten ein medizinisches Kurzgutachten bei einer geeigneten Patientenschutzorganisation oder anderer Stelle ein.


Sind diese «Hausaufgaben» gemacht und entscheidet sich der Mandant auf Grund der Ergebnisse dieser vorläufigen Beurteilung für eine Weiterverfolgung seiner Ansprüche, konfrontiere ich spätestens dann die verantwortlichen Medizinalpersonen mit der Aufforderung, die Angelegenheit der zuständigen Spital oder Berufshaftpflichtversicherung anzumelden. Deren erste materielle Stellungnahme entscheidet dann über das weitere Vorgehen: Bestätigen deren interne Abklärungen das Vorliegen einer Haftpflichtsituation, so wird sie die Haftung anerkennen oder unpräjudiziell Verhandlungsbereitschaft signalisieren. Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, Patientinnen und Patienten von sich aus aufzuklären. Sie muss auf sachliche und vollständige Weise alle nötigen Informationen geben, damit Patientinnen und Patienten in Kenntnis aller Tatsachen der Behandlung zustimmen oder diese ablehnen können. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Fragen zu stellen, Erklärungen zu verlangen; sie dürfen gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass sie Informationen nicht verstanden haben.


3. Zu den Berufspflichten eines Arztes gehört die Aufklärungspflicht. Über was muss der Arzt den Patienten aufklären?

Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, Patientinnen und Patienten von sich aus aufzuklären. Sie muss auf sachliche und vollständige Weise alle nötigen Informationen geben, damit Patientinnen und Patienten in Kenntnis aller Tatsachen der Behandlung zustimmen oder diese ablehnen können. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Fragen zu stellen, Erklärungen zu verlangen; sie dürfen gegebenenfalls auch darauf hinweisen, dass sie Informationen nicht verstanden haben.


Beispiel: Frau R leidet an einer schweren Diskushernie. Der Arzt schlägt ihr als operativen Eingriff eine Laminektomie vor. Er weist nicht auf das Risiko hin, dass dieser Eingriff zu einer vollständigen Lähmung beider Beine führen kann. Genau diese Folge tritt nun aber nach der Operation ein. Der Arzt hat seine Aufklärungspflicht klar verletzt. Die Versicherung des Arztes muss grundsätzlich Schadenersatz leisten.


4. Kann die Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Haftung führen?

Ja, ein Eingriff in den Körper ist stets ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten und setzt dessen Einwilligung voraus. Seine Einwilligung ist erst dann gültig, wenn der Patient vorher gehörig aufgeklärt worden ist. Erfolgt keine Zustimmung des Patienten oder erfolgt dessen Zustimmung ohne vorherige Aufklärung, ist der Eingriff widerrechtlich. Dies hat in aller Regel eine Haftung wegen fehlerhaften oder fehlender Aufklärung für sämtliche Risiken des Eingriffes zur Folge.

Für „normale“ Risiken des ärztlichen Eingriffs, wenn im Vorfeld gehörig darüber aufgeklärt worden ist, besteht hingegen keine Haftung. Eine Haftung kann aber auch bei erfolgter Aufklärung bestehen, wenn die Regeln der ärztlichen Kunst missachtet worden sind.


Beispiel: Frau R leidet an einer schweren Diskushernie. Der Arzt schlägt ihr als operativen Eingriff eine Laminektomie vor. Er weist nicht auf das Risiko hin, dass dieser Eingriff zu einer vollständigen Lähmung beider Beine führen kann. Genau diese Folge tritt nun aber nach der Operation ein. Der Arzt hat seine Aufklärungspflicht klar verletzt. Die Versicherung des Arztes muss grundsätzlich Schadenersatz leisten.


5. Was sind die speziellen Herausforderungen bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Arzthaftung betreffen?

Natürlich sind für die Fallbearbeitung Interesse und Flair für medizinische Sachverhalte gewinnbringend. Aussergerichtlich ist zudem Verhandlungsgeschick gefragt. Im gerichtlichen Verfahren stellen sich diverse prozessrechtliche Herausforderungen wie z.B. die Substantiierungspflicht.

Aus Sicht des Patienten können die Ungewissheit des Verfahrensausgangs, die lange Verfahrensdauer sowie das ggf. damit verbundene Kostenrisiko sehr beanspruchen. Betroffene sind gut beraten, sich mit Geduld zu wappnen. Bereits die erste Vorabklärung durch die Haftpflichtversicherung kann sich aufgrund Überbelastung etc. sehr lange dahinziehen.


6. Welche Rolle spielen medizinische Gutachten in solchen Verfahren?

Es liegt in der Natur der Sache, dass eine gutachterliche Einschätzung in der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts eine zentrale Rolle spielt. Das Gutachten beantwortet die für die Haftung relevanten Fragen u.a. zur Sorgfaltspflichtverletzung sowie zur Kausalität. Im günstigen Fall einigen sich die Parteien bereits aussergerichtlich auf eine gemeinsame Gutachterstelle mit Qualität, wie etwa bei FMH-Gutachterstelle.

Ein solches (FMH-)Gutachten hat zum Vorteil, dass die Verfahrensschritte klar normiert sind, die Gutachter unabhängig sind und die Kosten angemessen verteilt werden. Andernfalls sind die Betroffenen gehalten, auf eigenes Kostenrisiko ein externes medizinisches Privatgutachten einzuholen bzw. zu beantragen. Letzteres kann den beweisrechtlichen Nachteil haben, dass solche Gutachten als reine Parteigutachten qualifiziert werden.



7. Wer trägt die Kosten für solche langwierigen Verfahren? 8. Welchen Schaden kann ein falsch behandelter Patient geltend machen?

Grundsätzlich trägt der Patient als Kläger das Kostenrisiko. Viele Klienten sind über eine Privatrechtsschutzversicherung oder über ihre Krankenkasse (Police genau studieren!) für solche Streitigkeiten rechtsschutzversichert, so dass kein Kostenrisiko besteht. Ist kein Rechtsschutz bei einer Versicherung vorhanden, ist das Verhältnis zwischen Prozesschancen und Kostenaufwand genau unter die Lupe zu nehmen. Sofern die Betroffenen nicht über die gehörigen Mittel verfügen, kann in letzter Linie beim Staat die sogenannte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt werden. Diesfalls übernimmt der Staat die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sowie die Gerichtsgebühr grundsätzlich (erst) ab Klageeinreichung.


Wichtig zu wissen: Sofern die zuständige Haftpflichtversicherung die Haftung für einen Aufklärungs- und / oder Behandlungsfehler anerkennt, gelten die Rechtsberatung sowie Rechtvertretung durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt haftpflichtrechtlich als Schadensposten und werden daher übernommen.


8. Welchen Schaden kann ein falsch behandelter Patient geltend machen?

Grundsätzlich gilt:


Aus haftpflichtrechtlicher Sicht ist der Patient finanziell so zu stellen ist, wie wenn der Gesundheitsschaden nie stattgefunden hätte (Schadenersatz). Ausserdem hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Schmerzensgeld). Der Schadenersatz ist sehr vielfältig. Darunter fallen etwa der Erwerbsausfallschaden (Lohnersatz) sowie der Haushaltsschaden als Kompensation für die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung.


Weiter sind die entstandenen (Mehr-)Kosten z.B. für Fahrtwege zur Nachfolgebehandlung oder zur Physio sowie Franchisen und Selbstbehalte der Krankenkasse etc. geschuldet. Unter gewissen Voraussetzungen sind auch ein sogenannter Besucher- oder Betreuungsschaden kompensationspflichtig etc.


9. Wie lange kann man Behandlungsfehler anzeigen?

Hier ist Vorsicht geboten:


Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatz hängt davon ab, ob die verantwortliche Medizinalperson bzw. Institution dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht (Staatshaftung) untersteht. Wenn im Rahmen eines Auftrags mit einem Arzt oder einem Privatspital ein Behandlungsfehler begangen worden ist und daraus eine Haftpflicht abgeleitet wird, verjähren vertragliche Haftpflichtansprüche innerhalb von 10 Jahren. Wird ein Schadenersatz gegenüber einem öffentlichen Spital geltend gemacht, so sind die Verwirkungs- und Verjährungsfristen der kantonalen Gesetzgebung zu beachten. Diese sehen oft eine sehr kurze Frist von einem Jahr ab Kenntnisname des Schadens vor, innerhalb welcher die Ansprüche angemeldet oder - in einigen Kantonen - sogar Klage erhoben werden muss.


10. Gibt es noch etwas, das Sie unseren Mandanten abschließend mit auf den Weg geben möchten?

Die oberste Zielsetzung ist die Wahrheit herauszufinden und diese medizinisch und rechtlich zu würdigen. Aufgrund der medizinischen und rechtlichen Komplexität empfiehlt es sich, sich frühzeitig sachkundig beraten zu lassen, sei es bei einem eigenen Arzt des Vertrauens, sei es bei einer dafür geeigneten Patientenschutzorganisation oder einem spezialisierten Rechtsanwalt.


Diese Stellen sind in der Lage, die medizinischen Vorabklärungen zu treffen und eine erste Triage (Auslegeordnung) vorzunehmen, damit die Klienten abschätzen können, ob ein Weiterverfolgen ihrer vermuteten Ansprüche sinnvoll ist oder nicht. Klarheit befreit.


Sind Sie von einem Schadenfall betroffen und benötigen Sie rechtliche Beratung oder Unterstützung?


Ich hoffe, Sie konnten aus dem Interview nützlich Informationen für sich ziehen. Benötigen Sie weitergehende anwaltschaftliche Beratung oder Vertretung, stehe ich Ihnen mit meiner 15-jährigen Berufserfahrung im Haftpflichtrecht als selbständiger Rechtsanwalt sowie als nebenamtlicher Richter zur Verfügung. Profitieren Sie von dieser einzigartigen Erfahrung. Gerne kläre ich Sie über alle wesentlichen Punkte sowie das Verfahren auf. Ich bringe die Sache rasch auf den Punkt. Urteilen Sie selbst. Alles Wissenswerte finden Sie auf der Homepage.



lic. iur. Oliver Streiff, Rechtsanwalt in Glarus, Freienbach SZ und Zürich, Experte in Arzt- und Patientenrecht



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